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# § 3 AVBayFwG (Bayern) — Gliederung

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern. Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer). Die kleinste taktisch selbständige Einheit ist die Gruppe. Soweit möglich, sind Züge zu bilden.

(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:

– der Trupp mit dem Truppführer und höchstens zwei Feuerwehrleuten

– die Staffel mit dem Staffelführer und fünf Feuerwehrleuten

– die Gruppe mit dem Gruppenführer und acht Feuerwehrleuten

– der Zug mit dem Zugführer und mindestens 16 Feuerwehrleuten

– der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen.

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Zitiervorschlag: § 3 AVBayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/3

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