Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung

AVBayFwG

§ 2 Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Feuerwehr einer Gemeinde führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr/Pflichtfeuerwehr/Berufsfeuerwehr ............... (Gemeinde)“. Ortsfeuerwehren können die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr ............... (Gemeindeteil)/ ............... (Gemeinde)“ führen. Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird.

§ 1 § 3