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# § 27 AVBayFiG (Bayern) — Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.

(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.

(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 4 Satz 2 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.

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Zitiervorschlag: § 27 AVBayFiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/27

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