Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 22 Besatzmaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/22#abs-1 (1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayFiG und das Hegeziel im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des standortgerechten Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen Eier, Brut- oder Jungfische nach guter fachlicher Praxis gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayFiG verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/22#abs-2 (2) Fische dürfen nur in den in der Anlage für die jeweilige Fischart bestimmten Gebieten ausgesetzt werden. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/22#abs-3 (3) Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht für

1. die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle,

2. für die Fischart Renke, sofern aus der Nachzucht aus dem zu besetzenden Gewässer stammend,

3. für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/22#abs-4 (4) Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:

1. Welse,

2. Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG,

3. Hechte in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen,

4. Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen,

5. Fische, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören, und

6. Fische, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.

Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in der Anlage nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. Soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder in sonstigen, besonders begründeten Fällen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/22#abs-5 (5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/22#abs-6 (6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/22#abs-7 (7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur

1. Abs. 1 Satz 2,

2. Abs. 5, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und

3. Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.

§ 21 § 23