Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayFiG§ 28 Verordnungen der Bezirke
Stand: 25.08.2026
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt.