Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayFiG§ 1 Zuständigkeit und Verfahren für die Fischereischeinerteilung
Stand: 25.08.2026
Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und
4. einen Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.