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Art 48 Fischerprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

1. Fischkunde,

2. Gewässerkunde,

3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,

4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und

5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Art 47 Art 49