Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 48 Fischerprüfung
Stand: 25.08.2026
Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
1. Fischkunde,
2. Gewässerkunde,
3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und
5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.
An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.