Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 17 Fischerei mit Netzen und Reusen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/17#abs-1 (1) Durch das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte nach Art. 9 BayFiG bleibt vorbehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/17#abs-2 (2) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 genehmigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/17#abs-3 (3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.

§ 16 § 18