nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 AVBayFiG (Bayern) — Fischerei mit Netzen und Reusen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte nach Art. 9 BayFiG bleibt vorbehalten.

(2) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 genehmigen.

(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.