Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 16 Angelfischerei

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/16#abs-1 (1) Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/16#abs-2 (2) Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/16#abs-3 (3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.

§ 15 § 17