Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 18 Ständige Fangvorrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/18#abs-1 (1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/18#abs-2 (2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/18#abs-3 (3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/18#abs-4 (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG und für Fangvorrichtungen an Fischwegen, in denen Fische zu wissenschaftlichen Zwecken nur vorübergehend gefangen werden.

§ 17 § 19