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# § 1 AVBayFiG (Bayern) — Zuständigkeit und Verfahren für die Fischereischeinerteilung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen:

1. Vor- und Zunamen,

2. Geburtstag und -ort,

3. die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und

4. einen Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.

Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 1 AVBayFiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/1

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