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§ 1 AVBayFiG (Bayern) — Zuständigkeit und Verfahren für die Fischereischeinerteilung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen:

1. Vor- und Zunamen,

2. Geburtstag und -ort,

3. die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und

4. einen Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.

Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.