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§ 31 AVBWasserV — Aufrechnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.