Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stade, 10.01.2013 – 1 B 2772/12Zitiert von 8
- OLG Saarbrücken, 04.09.2008 – 8 U 549/07 - 153
- AG Borken, 04.12.2006 – 15 C 139/06
- OVG NRW, 30.06.1987 – 22 A 2684/83
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 111/13Fernwärmeversorgungsvertrag: Vertragseinbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Kündigungsfrist für Verträge auf unbestimmte ZeitZitiert von 7
- BGH, 24.04.2013 – XII ZR 159/12Mitverpflichtung des Ehegatten: Enthaftung des Ehegatten aus einem Energielieferungsvertrag bei Trennung oder Auszug; Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Grundsatzbedeutung der zugelassenen RevisionZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 26.01.2026 – 6 O 108/25
- VG Magdeburg, 27.08.2015 – 9 B 673/15Zitiert von 2
- BGH, 26.10.2011 – VIII ZR 108/10Wasserlieferungsvertrag: Kündigung des Versorgungsvertrags durch den Grundstückseigentümer anlässlich der Vermietung des GrundstücksZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-1 (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-2 (2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-3 (3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-4 (4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-5 (5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-6 (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-7 (7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.