Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

AVBWasserV

§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-1 (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-2 (2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-3 (3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-4 (4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-5 (5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-6 (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/32#abs-7 (7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.

§ 31 § 33