Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 16 Zutrittsrecht
Stand: 10.06.2019
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 16 AVBWasserV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 16.09.2016 – VG 4 L 453/16Zitiert von 3
- VG Cottbus, 19.12.2019 – 6 K 965/16Zitiert von 2
- OLG Celle, 01.11.2012 – 13 U 241/11Zitiert von 2
- BGH, 17.09.2003 – VIII ZR 321/02Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 16.02.2021 – 6 U 180/19
- LG Frankfurt (Oder), 14.11.2019 – 13 O 44/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.