Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 30 Zahlungsverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 66/09Fernwärmelieferungsvertrag: Verstoß einer Preisanpassungsklausel gegen das TransparenzgebotZitiert von 20
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 273/09Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fernwärmelieferanten: Inhaltskontrolle; kostenorientierte Preisbemessung; Kopplung der Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas; Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel im ZahlungsprozessZitiert von 34
- OLG Düsseldorf, 23.02.2005 – VI-U (Kart) 19/04
- BGH, 15.02.2006 – VIII ZR 138/05Fernwärmeversorgung: Eigenschaft als Versorgungsunternehmen bei Wärmebezug von Dritten; keine Anwendung des Einwendungsausschlusses bei fehlender Preisvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- AG Ahaus, 21.05.2008 – 16 C 61/07Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.12.2022 – 26 U 2/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 176/21Fernwärmelieferungsverhältnis: Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei langjährig nicht weiter verfolgten, rechtzeitigen Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 3
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 165/21Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 3
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 20/22Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 2
26 Entscheidungen zu § 30 AVBFernwärmeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AVBFernwärmeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.