Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.2007 – XII ZB 174/04Zitiert von 6
- BGH, 12.07.2012 – IX ZB 267/11Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten AnspruchZitiert von 4
- BGH, 02.03.2011 – XII ZB 156/09Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel: Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der ZwangsvollstreckungZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.03.2005 – I-3 W 335/04
- BGH, 12.12.2007 – XII ZB 240/05Vollstreckbarerklärung nach Brüssel I-VO: Anforderungen bei Fehlen der Bescheinigung nach Art. 54; Prüfung von Versagungsgründen von Amts wegen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 25.02.2009 – XII ZB 224/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – IX ZB 16/25Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 – 3 W 22/25
- OLG Hamm, 13.06.2017 – 25 W 88/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/12#abs-1 (1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/12#abs-2 (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.