Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2017 – VII ZB 64/15Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem italienischen Titel gegen Sicherheitsleistung: Rechtsmissbräuchlicher Einwand des mangelnden Nachweises der Sicherheitsleistung durch öffentliche UrkundeZitiert von 7
- BGH, 31.05.2017 – VII ZB 2/17Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Forderungspfändung: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof als VollstreckungsorganZitiert von 3
- BGH, 20.07.2017 – VII ZB 2/17Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Sicherheitsleistung des Schuldners: Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Vollstreckungstitels
- OLG Frankfurt am Main, 17.10.2019 – 3 U 238/18
- BGH, 17.09.2015 – IX ZB 47/14Anerkennung eines vorläufig vollstreckbaren italienischen Urteils: Anerkennungshindernis des Verstoßes gegen den deutschen ordre publicZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2020 – 26 W 11/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.06.2017 – 25 W 88/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.01.2015 – I-3 W 221/13
- OLG Düsseldorf, 29.09.2006 – I-3 W 156/06
10 Entscheidungen zu § 20 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/20#abs-1 (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/20#abs-2 (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.