Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 77 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 03.08.2011 – XII ZB 187/10(Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarkeit bei Verteidigungsmöglichkeit wegen Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren bzw. Einlassung auf das Verfahren oder Nichtausschöpfung der inländischen Rechtsmittel)Zitiert von 7
- OLG Koblenz, 27.08.2012 – 13 UF 431/12
- OLG Stuttgart, 21.12.2011 – 17 UF 276/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/77#abs-1 (1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/77#abs-2 (2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels richtet sich für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/77#abs-3 (3) Die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/77#abs-4 (4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/77#abs-5 (5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzuwenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni 2011 bereits anhängig sind.