Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 76 Übersetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

§ 75 § 77