Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 65 Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 64 § 66