Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 102/20Auslandsunterhalt: Anforderung für Gewährung von Vollstreckungsschutz durch BundesgerichtshofZitiert von 7
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Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.