Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
Stand: 10.06.2019
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Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.