Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 13 Übersetzung des Antrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/13#abs-1 (1) Ist eine Übersetzung von Schriftstücken erforderlich, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/13#abs-2 (2) Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einer Person zu beglaubigen, die in den nachfolgend genannten Staaten hierzu befugt ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/13#abs-3 (3) Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder in die deutsche Sprache übersetzt sind. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist sie hierzu jedoch nur befugt, wenn sie nach dieser Verordnung eine Übersetzung verlangen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/13#abs-4 (4) Die zentrale Behörde kann in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall von dem Erfordernis einer Übersetzung absehen und die Übersetzung selbst besorgen.