Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
Stand: 10.06.2019
Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Berechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen, soweit das dort geltende Recht dies vorsieht. Die §§ 7 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorgelegten inländischen Titels findet nicht statt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 AUG →
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- BGH, 31.03.1982 – 2 StR 744/81Zitiert von 3
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