Gesetze / Antiterrordateigesetz
ATDG§ 1 Antiterrordatei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATDG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATDG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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