Gesetze / Antiterrordateigesetz
ATDG§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATDG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATDG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätestens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu löschen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATDG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen und genutzt werden, soweit dies zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene einwilligt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATDG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fristen, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Einzelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.