Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 32 Probezeit

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/32#abs-1 (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/32#abs-2 (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

§ 31 § 33