Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 32 Probezeit
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/32#abs-1 (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/32#abs-2 (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Änderungsverlauf
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.