Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/23#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder auf die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten anrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/23#abs-2 (2) Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/23#abs-3 (3) Die Anrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen, dass mindestens ein Drittel der Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten absolviert werden muss. Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/23#abs-4 (4) In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte