Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 13 Teile der Ausbildung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 ATA-OTA-G →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/13#abs-1 (1) Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/13#abs-2 (2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.