Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 13 Teile der Ausbildung

Stand: 01.01.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/13#abs-1 (1) Die Ausbildung besteht aus

1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/13#abs-2 (2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in

1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.
§ 12 § 14