Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 12 Dauer

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/12#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/12#abs-2 (2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/12#abs-3 (3) Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.

§ 11 § 13