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§ 13 ATA-OTA-G — Teile der Ausbildung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung besteht aus

1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.

(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in

1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.