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# § 97 ATA-OTA-APrV — Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus

- 1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplanes,

- 2. der Fallvorstellung,

- 3. der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und

- 4. einem Reflexionsgespräch.

(2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betragen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 10 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 97 ATA-OTA-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/97

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