Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/32?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/32?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

§ 31 § 33