Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 33 Note für den schriftlichen Teil
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/33#abs-1 (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/33#abs-2 (2) In die Note fließt ein:
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/33#abs-3 (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.