Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 33 Note für den schriftlichen Teil

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/33#abs-1 (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/33#abs-2 (2) In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsarbeiten mit jeweils 25 Prozent und
2.
der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.

Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/33#abs-3 (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.

§ 32 § 34