Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 103 Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/103?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/103?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

§ 102 § 104