Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/101?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/101?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/101?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 101 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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