§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 – OVG 3 S 6/21Zitiert von 5
- VG Berlin, 24.08.2023 – 3 L 243/23
- OVG NRW, 22.06.2022 – 19 B 233/21Zitiert von 6
- VG Berlin, 13.05.2022 – 3 K 670/20Zitiert von 1
- VG Meiningen, 10.09.2020 – 1 K 653/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-1 (1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-2 (2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-3 (3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-4 (4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.