Gesetze / Auslandsschulgesetz

ASchulG

§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-1 (1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-2 (2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er

1.
eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,
2.
die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und
3.
prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-3 (3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/4#abs-4 (4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

§ 3 § 5