§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 22.06.2022 – 19 B 233/21Zitiert von 6
- VG Berlin, 13.05.2022 – 3 K 670/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 – OVG 3 S 6/21Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung der Deutschen Auslandsschulen im Rahmen der Auswärtigen Angelegenheiten. Bund und Länder arbeiten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASchulG/1#abs-2 (2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung getragenen Deutschen Schulen und Deutschen Abteilungen an Internationalen Schulen unterliegen diesem Gesetz nicht. Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern über die personelle Unterstützung und die fachliche Betreuung dieser Schulen bleiben in ihrer Geltung unberührt.