Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz

ASG

§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen

Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.

§ 33 § 35