# § 32 ASG — Verletzung von Sicherstellungsvorschriften

Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

- 1. als Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet ist oder zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, ohne anerkennenswerten Grund

  - a) seine Arbeitsstelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist oder

  - b) sich beharrlich weigert, eine ihm aufgetragene und zumutbare Arbeit zu verrichten, die Zwecken der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dient,

- 2. als Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, einen Arbeitnehmer zu einer Handlung nach Nummer 1 anleitet oder ihn dabei fördert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. einer Auflage nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt,

- 2. entgegen § 24 Abs. 1 eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 3. eine Meldung nach § 25 Abs. 1 unterläßt oder

- 4. eine Ausbildungsveranstaltung nach § 29, zu der er verpflichtet worden ist, verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Agentur für Arbeit.

(5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, denen die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist, merkbar zu beeinträchtigen.

---

Zitiervorschlag: § 32 ASG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/32
