Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz

ASG

§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden

Stand: 15.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/31a#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/31a#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/31a#abs-3 (3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.

§ 31 § 31b