Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen
ASEG NRW§ 8 Ausführung des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift nähere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.