Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen
ASEG NRW§ 7 Verfahren der Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/7#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium löst die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides in einem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2026 bei den Gläubigerinnen und Gläubigern der teilnehmenden Kommunen ab. Bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins- und Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein-Westfalen übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Entschuldung erfolgt in Form der Schuldübernahme nach § 415 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie wird dadurch bewirkt, dass das Land im Wege des Schuldnerwechsels in den bestehenden Kreditvertrag mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger eintritt und die Kommune vollständig aus den Verpflichtungen dieses Vertrags entlassen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/7#abs-3 (3) Die durch das Land Nordrhein-Westfalen den teilnehmenden Kommunen abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständige, ungeteilte Verträge über Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kommunen stellen in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich möglich ist. Sie holen die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel ein und tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren und Kosten. Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit, der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hinsichtlich angestrebter Gläubiger- und Limitpositionen. Ein Anspruch der Kommune auf Auswahl eines bestimmten Kreditvertrags besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/7#abs-4 (4) Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach den Voraussetzungen des Absatzes 3 maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages. Sofern der durch Bewilligungsbescheid festgesetzte Betrag den zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis zu dem vorhandenen Bestand.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/7#abs-5 (5) Sofern wegen der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit die teilnehmende Kommune nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine Übernahmefähigkeit herstellt und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzeigt, hat dieses zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer Kreditablösung eine Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme ausgeschlossen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/7#abs-6 (6) Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form übernommen werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf Kosten der teilnehmenden Kommune rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1 zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die durch ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt in diesem Fall entsprechend.