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§ 8 ASEG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausführung des Gesetzes

Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift nähere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.