Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen
ASEG NRW§ 6 Bewilligungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/6#abs-1 (1) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden unverzüglich nach Ablauf der Frist in § 4 Absatz 1 Satz 2 durch die NRW.BANK über die eingegangenen Anträge, einschließlich der darin enthaltenen Daten, informiert und erhalten diese zu ihrer Verfügung. Das für Finanzen zuständige Ministerium, das für Kommunales zuständige Ministerium und die NRW.BANK sind berechtigt, über die im Rahmen des Antragsverfahrens übermittelten Daten hinaus, jederzeit weitere, die beantragte Übernahme von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung betreffende Informationen und Unterlagen bei den teilnehmenden Kommunen anzufordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/6#abs-2 (2) Das Gesamtvolumen zum Abbau übermäßiger kommunaler Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung und die auf die einzelnen Kommunen entfallenden Übernahmebeträge werden durch das für Kommunales zuständige Ministerium berechnet und veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/6#abs-3 (3) Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach diesem Gesetz wird für jede Kommune durch Bewilligungsbescheid der zuständigen Bezirksregierung im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Aus dem Bewilligungsbescheid ergibt sich auf Grundlage der Berechnung nach Absatz 2 für die jeweilige Kommune die Höhe des Betrages der durch das Land Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Ein Rechtsbehelf gegen den Bewilligungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/6#abs-4 (4) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann bestimmen, dass die Bescheide an die teilnehmenden Kommunen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als elektronische Verwaltungsakte nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zuzuleiten sind. Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation wird das besondere elektronische Behördenpostfach verwendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/6#abs-5 (5) Sofern die teilnehmende Kommune im Rahmen des Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach diesem Gesetz oder solche, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt, kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/6#abs-6 (6) Einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 übermittelt die NRW.BANK dem für Finanzen zuständigen Ministerium die elektronisch erfassten Daten nach § 4 Absatz 4.