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APVghFD

§ 17 Waldprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/17#abs-1 (1) Die Waldprüfung wird als fachübergreifende praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten im Wald durchgeführt. Sie umfasst die in § 15 Absatz 2 aufgeführten Fachgebiete unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Zur Vorbereitung können beauftragte Personen hinzugezogen werden. Der Ort der Waldprüfung darf nicht in einer der Ausbildungsstellen sein. Der Prüfungsort darf erst unmittelbar vor Prüfungsbeginn bekannt gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/17#abs-2 (2) Die Waldprüfung wird an bis zu fünf vom Prüfungsausschuss bestimmten Stationen durchgeführt. Bei der Waldprüfung kann mündlich und praktisch geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/17#abs-3 (3) Bei der Waldprüfung werden die zu Prüfenden an jeder Station von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. Die Prüferinnen und Prüfer haben für die zu Prüfenden jeweils ein Protokoll über den Verlauf der Prüfung zu erstellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/17#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt je Station und zu Prüfenden mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/17#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten.

§ 16 § 18