Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 15 Gliederung und Ablauf
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/15#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/15#abs-2 (2) In der Laufbahnprüfung sind folgende Fachgebiete zu prüfen:
Inventurverfahren, Forsteinrichtung, Waldbiotopkartierung und Standortskunde;
Waldbau und Jagd;
Vermarktung von Holz und sonstigen Produkten und Ökosystemleistungen;
Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung;
Waldschutz, Waldökologie, Natur-, Arten- und Biotopschutz;
Betriebswirtschaft, Haushaltsrecht und Organisation;
Forstbehörde, forstliche Gemeinwohlleistungen und Forstpolitik;
Arbeits-, Verwaltungs- und Forstrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/15#abs-3 (3) Die Festlegung der Fachgebiete für die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss und wird den zu Prüfenden sechs Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.