Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 15 Gliederung und Ablauf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/15#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/15#abs-2 (2) In der Laufbahnprüfung sind folgende Fachgebiete zu prüfen:

Inventurverfahren, Forsteinrichtung, Waldbiotopkartierung und Standortskunde;

Waldbau und Jagd;

Vermarktung von Holz und sonstigen Produkten und Ökosystemleistungen;

Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung;

Waldschutz, Waldökologie, Natur-, Arten- und Biotopschutz;

Betriebswirtschaft, Haushaltsrecht und Organisation;

Forstbehörde, forstliche Gemeinwohlleistungen und Forstpolitik;

Arbeits-, Verwaltungs- und Forstrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/15#abs-3 (3) Die Festlegung der Fachgebiete für die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss und wird den zu Prüfenden sechs Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.

§ 14 § 16