# § 17 APVghFD (Brandenburg) — Waldprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Waldprüfung wird als fachübergreifende praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten im Wald durchgeführt. Sie umfasst die in § 15 Absatz 2 aufgeführten Fachgebiete unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Zur Vorbereitung können beauftragte Personen hinzugezogen werden. Der Ort der Waldprüfung darf nicht in einer der Ausbildungsstellen sein. Der Prüfungsort darf erst unmittelbar vor Prüfungsbeginn bekannt gemacht werden.

(2) Die Waldprüfung wird an bis zu fünf vom Prüfungsausschuss bestimmten Stationen durchgeführt. Bei der Waldprüfung kann mündlich und praktisch geprüft werden.

(3) Bei der Waldprüfung werden die zu Prüfenden an jeder Station von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. Die Prüferinnen und Prüfer haben für die zu Prüfenden jeweils ein Protokoll über den Verlauf der Prüfung zu erstellen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt je Station und zu Prüfenden mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

(5) Der Prüfungsausschuss kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten.

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Zitiervorschlag: § 17 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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